Zu meinem Beratungsangebot zählt die "Elternberatung vor einvernehmlicher Scheidung"(§ 95 Abs. 1a AußStrG) sowie die Eltern-, Familien- und Erziehungsberatung (§ 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG).
Ich bin vom Bundesministerium für Familien und Jugend dazu ermächtigt, diese verpflichtenden Beratungen anzubieten. Sie erhalten nach der Beratung eine Bestätigung über die Teilnahme zur Vorlage bei Ihrem zuständigen Bezirksgericht.
Die "Elternberatung vor einvernehmlicher Scheidung"(nach § 95 Abs. 1a AußStrG)
Der Gesetzgeber möchte dazu beitragen, dass Kinder die Scheidung ihrer Eltern möglichst gut bewältigen. Er verpflichtet daher beide Elternteile vor der einvernehmlichen Scheidung zu einer einmaligen Beratung in Form eines Einzelgesprächs, eines Gesprächs mit beiden Elternteilen oder in der Gruppe. In diesem Gespräch erfahren Sie Hilfreiches und Wissenswertes rund um die typischen Gefühle, Ängste, Sorgen und Konflikte von Kindern und Jugendlichen, deren Eltern sich trennen. Das Gespräch soll Ihnen auch dabei helfen, Ihr Kind in dieser Phase bestmöglich zu unterstützen.
Bitte beachten Sie:
Ich biete auch kurzfristig Termine an, die sich an Ihrem Scheidungstermin am Familiengericht orientieren.
Die Eltern-, Familien- und Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG
Ich bin zudem eine vom Bundesministerium für Familien und Jugend anerkannte Beraterin für die Durchführung einer gerichtlich angeordneten Eltern-, Familien- und Erziehungsberatung (nach § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG). Diese wird vom Gericht angeordnet, wenn Eltern keine Regelungen, die im besten Interesse des Kindes sind, treffen oder einhalten können.
Ich möchte Sie dabei unterstützen, die Bedürfnisse Ihres Kindes wahrzunehmen, sie zu deuten und feinfühlig sowie hilfreich darauf zu reagieren. Dabei geht es auch um die Bearbeitung von Konflikten mit Ihrem Ex-Partner oder Ihrer Ex-Partnerin, um Erziehungsfragen und das bessere Bewältigen von Konflikten.